Seit Jahren nehmen die Importe und der Anteil von Elektrofahrzeugen chinesischer Hersteller in der EU zu. Nach Auffassung der Kommission liegen Beweise dafür vor, dass chinesische Automobilhersteller von Subventionen der chinesischen Regierung profitieren und sich dies negativ auf europäische Wirtschaftsteilnehmer auswirkt, d.h. zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Die Europäische Union hatte daher bereits im Oktober 2023 ein Antisubventionsverfahren betreffend der Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (siehe Bekanntmachung vom 4.10.2023) eingeleitet.
Berichten zufolge soll die Untersuchung noch diesen Monat abgeschlossen und etwaige Ausgleichsmaßnahmen verkündet werden. Seit dem 6. März 2024 werden sämtliche Einfuhren chinesischer Elektrofahrzuge eines bestimmten CN Codes zollamtlich erfasst. Die zollamtliche Erfassung endet am 6. Dezember 2024. Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Ausgleichszölle erforderlich sind, droht eine rückwirkende Erhebung der Zölle für alle importieren Güter seit Anfang März.
Im Überblick:
Zum Verfahren
- Im Rahmen der im Oktober 2023 eingeleiteten Antisubventionsuntersuchung führt die EU insbesondere eine Befragung (durch Stichproben) sowohl chinesischer Automobilhersteller über das Vorliegen anfechtbarer Subventionen als auch Automobilhersteller in der EU über etwaige wettbewerbsverzerrende Wirkungen durch.
- Da die Kommission über Beweise verfügt, dass wettbewerbsverzerrende Subventionen der chinesischen Regierung vorliegen, werden seit dem 6. März 2024 für die Dauer von neun Monaten alle Einfuhren von Elektrofahrzeugen des CN Codes 87038010 mit Ursprung in China zollamtlich erfasst (siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/785 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China).
- Gelangt die Kommission nach Ende der Untersuchung zu dem Ergebnis, dass Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, können etwa Ausgleichszölle eingeführt, d.h. der derzeit geltende Zollsatz für die Einfuhr der betroffenen Güter chinesischen Ursprungs erhöht werden.
- Zu beachten ist dabei, dass der Ausgleichszoll u.U. für sämtliche zollamtlich erfassten Einfuhren (Einfuhren ab dem 6. März 2024) rückwirkend zur Anwendung kommt.
- Die Kommission kann außerdem die Maßnahmen (im ersten Schritt Anordnung der zollamtlichen Erfassung und anschließend die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen) gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2016/1037 auf Güter anderer CN Codes erweitern, wenn Hinweise um Umgehungskonstellationen vorliegen.
- Die Möglichkeit der Umstellung der Liefer- und Produktionsketten sollte daher eingehend geprüft werden.
Ausblick
Auch wenn innerhalb der EU (bislang) kein Konsens über die Erforderlichkeit und Geeignetheit von Ausgleichszöllen besteht, ist zu vermuten, dass die EU künftig einen Ausgleichszoll auf chinesische Elektrofahrzeuge erheben wird. Beobachter halten z.B. eine Erhöhung des derzeitigen Zollsatzes von 10 auf 15 bis 30 Prozent für realistisch.
Gegenwind kommt vom deutschen Verband der Automobilindustrie (VDA): „Ausgleichszölle für aus China importierte E-Pkw sind nicht geeignet, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobilindustrie zu stärken“, erklärte ein VDA-Sprecher.
Auswirkungen haben nicht nur chinesische Automobilhersteller zu befürchten, sondern auch diejenigen mit Produktion in China. Betroffene Automobilhersteller sollten die Entwicklung im Auge behalten und ggf. erforderliche Maßnahmen ergreifen.
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